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Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz sind Böden nachhaltig zu schützen und die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Nach § 7 BBodSchG sind Vorsorgemaßnahmen geboten, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Da bei der konventionellen landwirtschaftliche Nutzung durch das Aufbringen von Klärschlamm eine Anreicherung von Schadstoffen stattfindet, stellt sich die Frage, ob die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamm (oder auch das Aufbringen von Gülle) der Zielsetzung des BBodSchG und den Prinzipien des vorsorgenden Bodenschutzes entspricht und die landwirtschaftliche Verwertung auch in Zukunft zu verantworten ist.
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